Dienstleistungszentrum Mainz |
Buchen lfd. Geschäftsvorfälle |
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AGB's |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen§ 1 Geltungsbereich Das Unternehmen Arkutax© Dienstleistungszentrum Mainz, Rheinallee 79-81, 55118 Mainz erbringt Ihre Dienstleistung gegenüber dem Kunden gemäß den rechtlichen Vorschriften für Werkvertragsbasis (§ 631 BGB ), soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. |
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§ 2 Gegenstand Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen. |
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§ 3 Leistungsumfang Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt. Leistungen von/oder an Dritte sind möglich und bedürfen im Zweifelsfall der Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien. Eine schriftliche Dokumentation über die Ausgestaltung des Rechtsgeschäftes ist hier sinnvoll und zweckmäßig. |
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§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber unterstützt den reibungslosen Arbeitsablauf dahin gehend, das er alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsphäre schafft. Dem Auftragnehmer ist es erlaubt, im Rahmen des Auftrages gefertigte Berichte, Entwürfe, Rechercheergebnisse aus dem Internet, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Auftragnehmer. |
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§ 5 Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitsunterlagen dienen auch als Information über den jeweiligen Bearbeitungsstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes in Hinblick auf seine Mängelfreiheit. |
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§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers / Datenschutz Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für die Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung kann unterzeichnet werden. Verletzt ein Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfe die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die erwachsende Ersatzpflicht. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern und/oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß dieser Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 5.000 Euro. |
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§ 7 Honorare ,Kosten und Zahlungsverzug Für die Abrechnung der erbrachten Leistungen wird zur Orientierung die Gebührentabelle für selbstständige Buchhalter i. d. Fassung vom 1.1.2007 herangezogen, welche dem Auftragnehmer als Mitglied des b.b.h. Bundesverband vorliegt. Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich demzufolge nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde. Das Entgelt ist bei Ablieferung und Abnahme der ganzen Leistung fällig, soweit nicht anderes vereinbart wurde. Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten etc.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird in einfacher Ausfertigung an die jeweils aufgedruckte Anschrift gerichtet. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber gerät unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften bei fälligen Entgeltforderungen mit Zugang einer Mahnung in Verzug. Bei anhaltendem Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteres Schadens – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. (Hinweis: http://www.basiszinssatz.de) Als weiterer Verzugsschaden ist vom Auftraggeber die Vergütung zu erstatten, welche das Unternehmen Arkutax© Dienstleistungszentrum für die nach Verzugseintritt erfolgte Einschaltung eines Inkassounternehmens zu entrichten hat. |
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§ 7 a SCHUFA, Wirtschaftsauskünfte Der Auftraggeber willigt ein, dass das Unternehmen Arkutax© Dienstleistungszentrum im Falle von nichtvertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Zahlungsverzug bei unbestrittener Forderung, und/oder Anhängiges Gerichtsverfahren und/oder Bestehen eines Vollstreckungstitels wegen rückständiger Forderungen aus dem Vertragsverhältnis) Daten an die zuständige SCHUFA - Gesellschaft und/oder Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Creditreform, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG) übermitteln darf. Diese Meldung darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. |
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§ 8 Verzug des Auftragnehmers Falls der Auftragnehmer in der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erbringung der vereinbarten Leistung bis Fristablauf nicht erbracht wurde. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden. Mögliche Fälle von höherer Gewalt, ähnliche Umstände und/oder unvorhergesehen Ereignissen sind dahingehend zu verstehen, das diese außerhalb des Willens und/oder der Einflusssphäre des Unternehmens Arkutax© Dienstleistungszentrum liegen und die Leistungserbringung erschweren oder unmöglich machen. Der Auftragnehmer ist hier berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtung um die Dauer der Behinderung bzw. des Ausfalls um eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben. Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus entstehende Schäden. Begriffsdefinierung für höherer Gewalt : z.B. Streik, Aussperrung, Betriebs- und Verkehrsstörungen aller Art, Maschinendefekte aller Art, Brand – nicht durch Naturgewalten herbeigeführt. Naturgewalten aller Art i.v.m. versicherungsrechtlichen Elementarschäden und Explosionen durch Blitzschlag. Begriffsdefinierung für ähnliche Umstände :z.B. Beschlagnahmungen, Haftstrafen, Einbrüche aller Art, mutwillige Beschädigungen aller Art, Schwierigkeiten in der Energieversorgung. Begriffsdefinierung für unvorhergesehene Ereignisse : z.B. Krankheit, Unfall, Tod. |
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§ 9 Gewährleistung und Haftung Der Auftragnehmer ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung der Arbeitsergebnisse- und Unterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende und schriftlich nachgewiesene Mängel zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat den Mangel nicht zu vertreten, wenn dieser auf der vom Auftraggeber zur gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht ( vergl. § 5 dieser Bedingung) beruht. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung entfällt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers, die Leistung im Ganzen oder Teile hiervon verändert. Bei Ersatzvornahmen entfallen etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung. Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von sechs Monaten schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, haftet dieser bis zum Gesamtbetrages des Auftragswertes, bei Erstaufträgen jedoch nur bis zu max. 12.500 Euro, bei Folgeaufträgen jedoch nur bis zu max. 25.000 Euro. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und Folgeschäden. Die Verjährungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
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§ 10 Schlussbestimmung Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt. Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers auf einen Dritten übertragen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlichrechtliche Sonder-Vermögen ist der Sitz des Auftragnehmers (Mainz). Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber an dessen Sitz oder Niederlassung verklagen. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss in das Ausland verlegt. |
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Stand 01.01.2010 |
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